§ 311 StPO. Sofortige Beschwerde

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 311 § 311
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen [Vorschriften]. (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen [Vorschriften].
(2) [1] Die Beschwerde ist binnen […] einer Woche[… einzulegen; die Frist beginnt] mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung […]. [2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Frist, auch wenn der Fall [nicht] für dringlich […] erachtet wird. (2) [1] Die Beschwerde ist binnen […] einer Woche[… einzulegen; die Frist beginnt] mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung […]. [2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Frist, auch wenn der Fall [nicht] für dringlich […] erachtet wird.
(3) [1] Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. [2] Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet. (3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 311.
2(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen [Vorschriften].
3(2) [1] Die Beschwerde ist binnen […] einer Woche[… einzulegen; die Frist beginnt] mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung […]. [2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Frist, auch wenn der Fall [nicht] für dringlich […] erachtet wird.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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