§ 308 StPO. Befugnisse des Beschwerdegerichts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 308.
(1) [1] Der Spruch ist im Sitzungszimmer von dem Obmann kund zu geben. [2] Der Obmann spricht die Worte: "Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen" und verliest die gestellten Fragen mit den darauf abgegebenen Antworten.
(2) Der verlesene Spruch ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

Umfeld von § 308 StPO

§ 307 StPO. Keine Vollzugshemmung

§ 308 StPO. Befugnisse des Beschwerdegerichts

§ 309 StPO. Entscheidung