§ 305 StPO. Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 305. Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen § 305
[1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte, [die] der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. [2] Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln, sowie alle Entscheidungen, durch [die] dritte Personen betroffen werden. [1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte, [die] der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. [2] Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln, sowie alle Entscheidungen, durch [die] dritte Personen betroffen werden.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 305. [1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte, [die] der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. 2[2] Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln, sowie alle Entscheidungen, durch [die] dritte Personen betroffen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 80, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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