§ 304 StPO. Zulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 304.
(1) [1] Die Geschworenen wählen ihren Obmann mittels schriftlicher Abstimmung nach Mehrheit der Stimmen. [2] Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
(2) Der Obmann leitet die Berathung und Abstimmung.