§ 302 StPO. Zurücknahme und Verzicht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[4. August 2009][1. April 1924]
§ 302 § 302
(1) [1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu[… seiner] Einlegung […] wirksam erfolgen. [2] Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. [3] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden. (1) [1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zu[… seiner] Einlegung […] wirksam erfolgen. [2] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. (2) Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
[1. April 1924–4. August 2009]
1§ 302.
(1) [1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zu[… seiner] Einlegung […] wirksam erfolgen. [2] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.