§ 301 StPO. Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 301. [1] Die Fragen werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Geschworenen übergeben. [2] Die Geschworenen ziehen sich in das Berathungszimmer zurück. [3] Der Angeklagte wird aus dem Sitzungszimmer entfernt.

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§ 302 StPO. Zurücknahme und Verzicht