§ 298 StPO. Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 298. Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter § 298
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. (1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren [sind] die [für] die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend[… anzuwenden]. (2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren [sind] die [für] die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend[… anzuwenden].
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 298.
2(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
3(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren [sind] die [für] die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend[… anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.135, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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