§ 294 StPO. Verfahren nach Anklageerhebung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 294. Verfahren nach Anklageerhebung § 294
(1) [Für] das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren [gelten] im Übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend[…]. (1) [Für] das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren [gelten] im Übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend[…].
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden. (2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 294.
2(1) [Für] das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren [gelten] im Übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend[…].
3(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 81 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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