§ 293 StPO. Aufhebung der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 2012][1. Januar 2007]
§ 293 § 293
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind. (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind.
(2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. [2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen. (2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. [2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
[1. Januar 2007–1. April 2012]
1§ 293.
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn [ihre] Gründe […] weggefallen sind.
2(2) [1] Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. [2] Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 11, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.

Umfeld von § 293 StPO

§ 292 StPO. Wirkung der Bekanntmachung

§ 293 StPO. Aufhebung der Beschlagnahme

§ 294 StPO. Verfahren nach Anklageerhebung