§ 288 StPO. Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 288. Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige § 288
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden. Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 288. Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.133, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 288 StPO

§ 287 StPO. Benachrichtigung von Abwesenden

§ 288 StPO. Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

§ 289 StPO. Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter