§ 286 StPO. Vertretung von Abwesenden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021][25. Juli 2015]
§ 286. Vertretung von Abwesenden § 286. Vertretung von Abwesenden
[1] Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
[25. Juli 2015–1. Juli 2021]
1§ 286. 2Vertretung von Abwesenden. [1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. [2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a, Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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