§ 275 StPO. Absetzungsfrist und Form des Urteils

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1972][1. April 1965]
§ 275 § 275
(1) Das Urtheil mit den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist. (1) Das Urtheil mit den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) [1] Es ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter [der] Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile [ver]merkt. [3] Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht. (2) [1] Es ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. [2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter [der] Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile [ver]merkt. [3] Der Unterschrift der Schöffen und der Geschworenen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle, [die] an der Sitzung Theil genommen haben, sind in das Urtheil aufzunehmen. (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, der Geschworenen, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle, [die] an der Sitzung Theil genommen haben, sind in das Urtheil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. (4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
[1. April 1965–1. Oktober 1972]
1§ 275.
2(1) Das Urtheil mit den Gründen ist binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) 3[1] Es ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 4[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter [der] Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urtheile [ver]merkt. 5[3] Der Unterschrift der Schöffen und der Geschworenen bedarf es nicht.
6(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, der Geschworenen, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle, [die] an der Sitzung Theil genommen haben, sind in das Urtheil aufzunehmen.
7(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1921: Artt. III Nr. 5, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.128, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 16, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
7. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.