§ 270 StPO. Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934][1. April 1924]
§ 270 § 270
(1) [1] Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. [2] Hält der Amtsrichter die Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher, die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, die Sicherungsverwahrung, die Entmannung oder die Untersagung der Berufsausübung für angezeigt, so hat er die Sache an das Schöffengericht zu verweisen, sofern nicht ein Gericht höherer Ordnung zuständig ist. (1) Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht.
(2) Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen. (2) Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen.
(3) Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften des § [210]. (3) Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften des § [210].
(4) [1] Ist der Beschluß von einem [Amtsrichter oder einem] Schöffengerichte ergangen, so kann der Angeklagte[, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,] innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an welches die Sache verwiesen ist. (4) [1] Ist der Beschluß von einem [Amtsrichter oder einem] Schöffengerichte ergangen, so kann der Angeklagte[, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,] innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an welches die Sache verwiesen ist.
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 270.
(1) Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts überschreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht.
(2) Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen.
2(3) Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften des § [210].
(4) 3[1] Ist der Beschluß von einem [Amtsrichter oder einem] Schöffengerichte ergangen, so kann der Angeklagte[, falls nicht eine Voruntersuchung stattgefunden hat,] innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. [2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an welches die Sache verwiesen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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