§ 269 StPO. Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1879]
§ 269. Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung § 269
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 269. Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

Umfeld von § 269 StPO

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