§ 268 StPO. Urteilsverkündung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Januar 1927][1. April 1924]
§ 268 § 268
(1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts. [3] Die Verlesung der Urteilssormel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. (1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts.
(2) War die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor [ihr] schriftlich festzustellen. (2) War die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor [ihr] schriftlich festzustellen.
(3) Ist der Angeklagte bei der Verkündung anwesend und ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel zulässig, so soll er über die Einlegung des Rechtsmittels belehrt werden.
[1. April 1924–13. Januar 1927]
1§ 268.
(1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel und Eröffnung der Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung. [2] Die Eröffnung der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts.
(2) War die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe vor [ihr] schriftlich festzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.