§ 266 StPO. Nachtragsanklage

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 266. Nachtragsanklage § 266
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. (1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) [1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. [2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. [3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. [4] Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen. (2) [1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. [2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. [3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. [4] Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) [1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. [2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen. (3) [1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. [2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 266.
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
(2) [1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. [2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. [3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. [4] Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) [1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. [2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.118, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.