§ 258 StPO. Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 258.
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden.
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.

Umfeld von § 258 StPO

§ 257c StPO. Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

§ 258 StPO. Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

§ 259 StPO. Dolmetscher