§ 256 StPO. Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004][1. Januar 1975]
§ 256 § 256
(1) Verlesen werden können
1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen (1) [1] Die ein Zeugniß oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen
a) öffentlicher Behörden,
b) der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie öffentlicher Behörden sowie
c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen, der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes, mit Ausschluß von Leumundszeugnissen [sowie]
2. ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, ärztliche Atteste über Körperverletzungen, [die] nicht zu den schweren gehören, können verlesen werden. [2] Dasselbe gilt für
3. ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung und Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung
5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben. sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu bezeichnen. (2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu bezeichnen.
[1. Januar 1975–1. September 2004]
1§ 256.
(1) 2[1] Die ein Zeugniß oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden sowie der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes, mit Ausschluß von Leumundszeugnissen [sowie] ärztliche Atteste über Körperverletzungen, [die] nicht zu den schweren gehören, können verlesen werden. 3[2] Dasselbe gilt für Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu bezeichnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 75 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 75 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.