§ 255a StPO. Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[19. Februar 2005][1. April 2004]
§ 255a § 255a
(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend. (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.
(2) [1] In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184f des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter sechzehn Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. [2] Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig. (2) [1] In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184f des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches) oder wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) kann die Vernehmung eines Zeugen unter sechzehn Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. [2] Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.
[1. April 2004–19. Februar 2005]
1§ 255a.
(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.
(2) 2[1] In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184f des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches) oder wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) kann die Vernehmung eines Zeugen unter sechzehn Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. [2] Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.
2. 1. April 2004: Artt. 3 Nr. 7, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.

Umfeld von § 255a StPO

§ 255 StPO. Protokollierung der Verlesung

§ 255a StPO. Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

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