§ 254 StPO. Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 254. In den Fällen der §§ 252, 253 ist die Verlesung und der Grund derselben auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokolle zu erwähnen.

Umfeld von § 254 StPO

§ 253 StPO. Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung

§ 254 StPO. Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen

§ 255 StPO. Protokollierung der Verlesung