§ 252 StPO. Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 252. Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung § 252
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, [der] erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden. Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, [der] erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 252. Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, [der] erst in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 252 StPO

§ 251 StPO. Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

§ 252 StPO. Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

§ 253 StPO. Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung