§ 250 StPO. Grundsatz der persönlichen Vernehmung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 250. Grundsatz der persönlichen Vernehmung § 250
[1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist [diese] in der Hauptverhandlung zu vernehmen. [2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. [1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist [diese] in der Hauptverhandlung zu vernehmen. [2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 250. [1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist [diese] in der Hauptverhandlung zu vernehmen. [2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.