§ 249 StPO. Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 249. [1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist die letztere in der Hauptverhandlung zu vernehmen. [2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden.

Umfeld von § 249 StPO

§ 248 StPO. Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

§ 249 StPO. Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

§ 250 StPO. Grundsatz der persönlichen Vernehmung