§ 247a StPO. Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004][1. Dezember 1998]
§ 247a § 247a
[1] Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. [4] Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [5] § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. [1] Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise, namentlich durch eine Entfernung des Angeklagten sowie den Ausschluß der Öffentlichkeit, abgewendet werden, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. [4] Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [5] § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
[1. Dezember 1998–1. September 2004]
1§ 247a. [1] Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise, namentlich durch eine Entfernung des Angeklagten sowie den Ausschluß der Öffentlichkeit, abgewendet werden, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. [3] Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. [4] Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [5] § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.