§ 246a StPO. Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[28. August 2002][1. Januar 1985]
§ 246a § 246a
[1] Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. [2] Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden. [1] Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. [2] Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
[1. Januar 1985–28. August 2002]
1§ 246a. 2[1] Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. [2] Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 20, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Januar 1985: Artt. 21 Nr. 64, 326 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 Buchst. d des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 3 Nr. 3 Buchst. c, 10 des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG) vom 20. Dezember 1984, Bundesgesetzblatt Teil I 1984 Nummer 55 vom 28. Dezember 1984 Seite 1654-1657.

Umfeld von § 246a StPO

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