§ 243 StPO. Gang der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 243 § 243
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen. (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen.
(2) [1] Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. [2] Der Staatsanwalt trägt die Anklage vor, soweit nicht das Gericht die Anordnung der Hauptverhandlung abgelehnt hat. (2) Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens.
(3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 136. (3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 136.
(4) Während des Vortrags der Anklage und der Vernehmung des Angeklagten sind die zu vernehmenden Zeugen nicht zugegen. (4) Die Verlesung des Beschlusses und die Vernehmung des Angeklagten geschieht in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 243.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Zeugen und Sachverständigen.
(2) Hieran schließt sich die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens.
(3) Sodann erfolgt die weitere Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 136.
(4) Die Verlesung des Beschlusses und die Vernehmung des Angeklagten geschieht in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.