§ 241a StPO. Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 241a. 2Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden.
3(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) [1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. [2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 11, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 35, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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