§ 241 StPO. Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 241. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.

Umfeld von § 241 StPO

§ 240 StPO. Fragerecht

§ 241 StPO. Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

§ 241a StPO. Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden