§ 240 StPO. Fragerecht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1972]
§ 240. Fragerecht § 240
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. (1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
(2) [1] Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. [2] Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig. (2) [1] Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. [2] Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
[1. Oktober 1972–25. Juli 2015]
1§ 240.
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
(2) 2[1] Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. [2] Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.108, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.