§ 239 StPO. Kreuzverhör

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 239.
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Vertheidiger sowie den Geschworenen und den Schöffen zu gestatten.

Umfeld von § 239 StPO

§ 238 StPO. Verhandlungsleitung

§ 239 StPO. Kreuzverhör

§ 240 StPO. Fragerecht