§ 236 StPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. April 1924] | 
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| § 236. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten | § 236 | 
| Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und […] durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. | Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und […] durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. | 
    [1. April 1924–25. Juli 2015]
    1§ 236. Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und […] durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.