§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 235. Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und dasselbe durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.

Umfeld von § 235 StPO

§ 234a StPO. Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

§ 235 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

§ 236 StPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten