§ 234 StPO. Vertretung des abwesenden Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018][25. Juli 2015]
§ 234. Vertretung des abwesenden Angeklagten § 234. Vertretung des abwesenden Angeklagten
[… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen. [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
[25. Juli 2015–1. Januar 2018]
1§ 234. 2Vertretung des abwesenden Angeklagten. [… S]oweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist [er] befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
Anmerkungen:
1. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 12, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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