§ 226 StPO. Ununterbrochene Gegenwart

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. September 2004]
§ 226. Ununterbrochene Gegenwart § 226
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. (1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle.
(2) [1] Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. (2) [1] Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 226.
2(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle.
3(2) [1] Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
2. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.