§ 225 StPO. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 225. Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Gerichtsschreibers.

Umfeld von § 225 StPO

§ 224 StPO. Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

§ 225 StPO. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 225a StPO. Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung