§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 221. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 221
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 221. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 70, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 221 StPO

§ 220 StPO. Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

§ 222 StPO. Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen