§ 220 StPO. Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 220. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amtswegen die Ladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.

Umfeld von § 220 StPO

§ 219 StPO. Beweisanträge des Angeklagten

§ 220 StPO. Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen