§ 215 StPO. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1965]
§ 215 § 215
[1] Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. [2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift. [1] Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. [2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 für die nachgereichte Anklageschrift.
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 215. [1] Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. [2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 und des § 208 Abs. 2 für die nachgereichte Anklageschrift.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.