§ 212b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–1. Dezember 1994]
1§ 212b.
(1) 2[1] Der Strafrichter oder das Schöffengericht lehnt die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet. 3[2] Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 4[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) [1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen Anklageschrift.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.95, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 67, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 61, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 3 Nr. 2, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.