§ 212a StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Dezember 1994]
1§ 212a.
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt oder mit kürzester Frist anberaumt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) [1] Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. [2] Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
(3) [1] Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. [2] Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. [3] Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.95, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.