§ 209a StPO. Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1987]
§ 209a. Besondere funktionelle Zuständigkeiten § 209a
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2[… sowie den] §§ 74a[… und] 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2[… sowie den] §§ 74a[… und] 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen 2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich. Gerichten höherer Ordnung gleich.
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 209a. Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
  • 21. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2[… sowie den] §§ 74a[… und] 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
  • 2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
    • a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
    • b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
    vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 16, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
2. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.

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