§ 206b StPO. Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][24. November 1973/28. November 1973]
§ 206b. Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 206b
[1] Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. [2] Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. [1] Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. [2] Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
[24. November 1973/28. November 1973–25. Juli 2015]
1§ 206b. [1] Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. [2] Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 24. November 1973/28. November 1973: Artt. 3 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.

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