§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1950]
§ 206 § 206
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an […] Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 206. Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.88, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.