§ 205 StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 205.
(1) In dem Beschlusse, durch welchen das Hauptverfahren eröffnet wird, ist die dem Angeklagten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes, sowie das Gericht zu bezeichnen, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht hat zugleich von Amtswegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft zu beschließen.

Umfeld von § 205 StPO

§ 204 StPO. Nichteröffnungsbeschluss

§ 205 StPO. Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge