§ 204 StPO. Nichteröffnungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 204.
(1) [1] Gegen den ablehnenden Beschluß kann der Staatsanwalt die sofortige Beschwerde erheben. [2] Über die Beschwerde entscheidet, wenn der Amtsrichter den Beschluß erlassen hat, die Strafkammer, sonst das Reichsgericht. [3] Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat.
(2) Im übrigen kann die Entscheidung des Gerichts nicht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.