§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 201 § 201
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so ist der Angeschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung zu beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle. (1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so ist der Angeschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung zu beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle. [3] Der Angeklagte ist auch auf sein Recht, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
(2) [1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Beantragt der Angeschuldigte in einer zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Sache eine Voruntersuchung, so lehnt der Amtsrichter den Antrag ab, wenn erhebliche Gründe für die Anordnung der Voruntersuchung nicht vorliegen. [3] Anderenfalls legt er die Akten mit dem Antrag des Angeschuldigten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber vor, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. [4] Die Beschlüsse können nur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 und des § 183 angefochten werden. (2) [1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Beantragt der Angeschuldigte eine Voruntersuchung, so hat der Amtsrichter die Akten mit dem Antrag des Angeschuldigten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. [3] Eine Anfechtung der Beschlüsse findet nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 182 Abs. 1 und des § 183 statt.
(3) [1] Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben worden ist. [2] Seine Beschlüsse können nur nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 angefochten werden. (3) Die Vorschriften de[r] Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben worden ist.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 201.
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] Hat keine Voruntersuchung stattgefunden, so ist der Angeschuldigte auf sein Recht, eine Voruntersuchung zu beantragen (§ 178), hinzuweisen und zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle. [3] Der Angeklagte ist auch auf sein Recht, gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
(2) [1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Beantragt der Angeschuldigte eine Voruntersuchung, so hat der Amtsrichter die Akten mit dem Antrag des Angeschuldigten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen ist. [3] Eine Anfechtung der Beschlüsse findet nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 182 Abs. 1 und des § 183 statt.
2(3) Die Vorschriften de[r] Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Anklage beim Amtsrichter als Einzelrichter erhoben worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.85, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 201 StPO

§ 200 StPO. Inhalt der Anklageschrift

§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift

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