§ 200 StPO. Inhalt der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Januar 1927][1. April 1924]
§ 200 § 200
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben. (1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.
(2) [1] In den vor dem Reichsgerichte, den [Oberlandes]gerichten oder den [Schwur]gerichten zu verhandelnden Strafsachen sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen in die Anklageschrift aufzunehmen. [2] Das gleiche gilt in den vor de[m] Schöffengericht[… oder dem Amtsrichter] zu verhandelnden Strafsachen, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet oder wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat. [3] In anderen Sachen können die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen in die Anklageschrift aufgenommen werden. (2) [1] In den vor dem Reichsgerichte, den [Oberlandes]gerichten oder den [Schwur]gerichten zu verhandelnden Strafsachen sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen in die Anklageschrift aufzunehmen. [2] Das gleiche gilt in den vor de[m] Schöffengericht[… oder dem Amtsrichter] zu verhandelnden Strafsachen, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet.
[1. April 1924–13. Januar 1927]
1§ 200.
(1) Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Beweismittel und das Gericht, vor welchem die Hauptverhandlung stattfinden soll, anzugeben.
(2) [1] In den vor dem Reichsgerichte, den [Oberlandes]gerichten oder den [Schwur]gerichten zu verhandelnden Strafsachen sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen in die Anklageschrift aufzunehmen. [2] Das gleiche gilt in den vor de[m] Schöffengericht[… oder dem Amtsrichter] zu verhandelnden Strafsachen, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.