§ 199 StPO. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 199.
(1) [1] Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so legt der Staatsanwalt die Akten dem Gericht zur Entscheidung darüber vor, ob die Hauptverhandlung anzuordnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. [2] Der Antrag auf Anordnung der Hauptverhandlung erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift.
(2) In den zur Zuständigkeit des Volksgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte gehörigen Sachen wird die Entscheidung von diesen Gerichten, sonst von der Strafkammer getroffen.
(3) Wenn vom Staatsanwalt beantragt ist, den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, von dem Gericht aber die Anordnung der Hauptverhandlung beschlossen wird, so hat der Staatsanwalt eine dem Beschluß entsprechende Anklageschrift einzureichen.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 1, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.

Umfeld von § 199 StPO

§ 198 StPO

§ 199 StPO. Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 200 StPO. Inhalt der Anklageschrift