§ 192 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 192.
(1) [1] Der Angeschuldigte ist in der Voruntersuchung zu vernehmen, auch wenn er schon vor [ihrer] Eröffnung vernommen worden ist. [2] [Ihm] ist hierbei die Verfügung, durch welche die Voruntersuchung eröffnet worden, bekannt zu machen.
2(2) [1] Der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger ist die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. [2] Von dem Termin sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt für die Sache geschehen kann. [3] Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. April 1965: Artt. 4 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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