§ 181 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1950]
§ 181 § 181
(1) [1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem der i[n] § 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. [2] Über den Einwand entscheidet das Gericht. (1) [1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem der im § 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. [2] Über den Einwand entscheidet das Gericht.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher gehört worden ist. (2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher gehört worden ist.
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 181.
(1) [1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem der im § 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. [2] Über den Einwand entscheidet das Gericht.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher gehört worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.74, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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